Blockchain-basierter Peer-to-Peer-Handel mit Elektrizität – auch für Kleinkunden?

Eine breite Bekanntheit erlangte das Konzept der Blockchain-Technologie durch die Kryptowährung „Bitcoin“. Seit einigen Jahren geistert der Begriff „Blockchain“ nun auch durch die Energiewirtschaft. Das enorme dezentrale Datenaufkommen, das durch die Energieflüsse und deren netz- und handelsseitige Abwicklung entsteht, scheint ein geradezu mustergültiges Anwendungsfeld dieser Technologie zu sein.

Ein Artikel von Dr. Mirko Sauer

Die Grundidee der Blockchain ist schon vor vielen Jahren entwickelt worden. Im Kern ist diese „Blockkette“ ein digitales Protokoll, um Geschäfte sicher online abzuwickeln. Es erfolgt eine chronologische, kettenartige Verknüpfung einzelner Datenblöcke. Weil die Transaktionen über keinen zentralen Rechner laufen, sondern auf zahlreichen Knotenpunkten in einem Netzwerk verteilt sind, sollen die Daten auch vor Manipulationen sicher sein.

Nicht selten wird dabei angenommen, die „Blockchain“ habe in der Energiewirtschaft Potentiale zur Disruption von klassischen Lieferanten (vgl. BDEW, Blockchain in der Energiewirtschaft, S. 62; FAZ vom 2.8.2016; M. Merz, Einsatzpotenziaile der Blockchain im Energiehandel, 2016 ); etwa so wie Kryptowährungen im Bankgeschäft. Mit Hilfe der Blockchain-Technologie sollen sichere Peer-to-Peer-Handelsplattformen möglich sein, auf denen auch Kleinerzeuger ihren überschüssigen Strom mit anderen Verbrauchern teilen können. Der konventionelle Strom-Lieferant als Intermediär zwischen Erzeuger und Verbraucher soll überflüssig werden. Wir können unseren Strom (so die Idee) künftig ganz unkompliziert direkt beim Erzeuger kaufen. Umgekehrt kann der private Kleinerzeuger ganz unkompliziert seine Abnehmer finden. So etwas wie eine „Sharing economy“ soll auch in der Energiewirtschaft möglich sein („AirBnB für Strom“, Spiegel v. 8.5.2018). Elektrizität soll von einem Nachbarn verkauft werden können, der den Strom aus seiner Solaranlage gerade aktuell nicht benötigt. Solche Möglichkeiten, die oft „bottom-up“ aus der Perspektive der Blockchain-Technologie entwickelt werden, scheinen jedenfalls unbegrenzt zu sein.

Ordnungsrahmen der Energiewirtschaft als Hindernis

Mit Blick auf den energierechtlichen Ordnungsrahmen muss diese Euphorie allerdings etwas gebremst werden. Im Moment ist nicht ersichtlich, dass ein direkter Stromhandel zwischen Kleinerzeugern (Prosumenten) und Verbrauchern ohne Intermediäre entstehen kann. Die Idee eines Stromhandels „von Mensch zu Mensch“ ist bei näherem Blick nicht mehr als eine Marketingstrategie.

Lässt man einmal außer Betracht, dass Kleinerzeuger (z.B. PV-Anlagenbetreiber) – wenn sie ihren Strom selbst vermarkten wollen (sog. Direktvermarktung) – auf die Annehmlichkeiten einer gesetzlichen EEG-Einspeisevergütung verzichten, kostenrelevante Fernsteuerungseinrichtungen installieren (§ 20 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 EEG) und als Lieferanten intensivere Meldepflichten (z.B. § 74 EEG), die EEG-Umlagenabführung (§ 60 EEG), die Stromsteuerabführung (§ 5 Abs. 1 StromStG) u.v.m. übernehmen müssten, so werden sie vermutlich doch zuletzt auf Widerstand bei der Bundesnetzagentur stoßen. Denn wer Haushaltskunden beliefern will, muss eine entsprechende Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen (§ 5 EnWG). Die Eignung zur Erfüllung der angesprochenen Pflichten, die sich aus diesem Lieferantenstatus ergeben, wird ein kleinerer Prosument nicht aufweisen können; jedenfalls nicht ohne fremde Hilfe.

Bei der Neufassung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie, die ab 2021 gelten soll, wird nun zwar vorgeschlagen, dass Prosumenten bis zu einer bestimmten Liefermenge (für Haushalte bis 10 MWh/a und für juristische Personen bis 500 MWh/a) nicht unter den europäischen oder nationalen „Lieferantenbegriff“ fallen sollen (Art. 21). Ob und inwieweit dieser Vorschlag aber in den endgültigen Richtlinientext übernommen wird, bleibt abzuwarten. Die Bundesrepublik Deutschland hat diesen Vorstoß bislang jedenfalls nicht unterstützt.

Eine ganz zentrale Frage ist aber auch, ob und wie eine Strombelieferung zwischen Kleinerzeugern und anderen Haushaltskunden unter Nutzung des öffentlichen Stromnetzes erfüllt werden kann. Wenn es den Beteiligten nämlich nicht gelingt, ihre Transaktionen – unter annehmbaren Bedingungen – über das öffentliche Stromnetz abzuwickeln, dann werden sich solche Konzepte nicht ausbreiten. Parallelleitungen wird niemand bauen wollen.

Anders als bei blockchainbasierten Kryptowährungen geht es bei der Stromversorgung nicht nur um Datenprotokollierungen und virtuelle Buchungsvorgänge. Die Energiebelieferung muss auch physisch erfüllt werden. Die Übertragung und Verteilung elektrischer Energie ist auch eine Frage der Physik.

Netzeinspeisung und -entnahme müssen zeit- und mengenkongruent sein. Es muss zur selben Zeit, genau das ins Netz einspeist werden, was dem Netz (anderswo) entnommen wird. Sonst kann kein Strom übertragen werden. Nach den geltenden Netzzugangsbedingungen (§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG, StromNZV) muss deshalb auch jede Einspeisung und jede Entnahme für jede einzelne Viertelstunde des Tages im Vorfeld – grundsätzlich mit Tagesvorlauf! – beim Übertragungsnetzbetreiber angemeldet werden. Das Netz kann also nicht einfach so genutzt werden. Man kann nicht einfach nach Belieben Strom ins Netz ein- oder ausspeisen. Netznutzer haben gewisse Aufgaben zu erfüllen. Sie haben etwa Bilanzkreise zu bilden (§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG, § 4 StromNZV). Dabei handelt es sich im Kern um Energiemengenkonten, die beim Übertragungsnetzbetreiber geführt und von dem Netznutzer oder seinem Bilanzkreisverantwortlichen bewirtschaftet werden. Alle künftig im Netz befindlichen Strommengen müssen vollständig solchen Bilanzkreisen zugeordnet werden. Jeder Bilanzkreisverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass in seinem Konto in jeder Viertelstunde eine ausgeglichene Leistungsbilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen zustande kommt. Kommt es zu Bilanzabweichungen – weichen also die tatsächlichen Netzeinspeisungen oder -entnahmen von den im Tagesvorlauf angemeldeten (nur im Viertelstundenvorlauf änderbaren) Fahrplänen ab – berechnet der Übertragungsnetzbetreiber teure Ausgleichsenergie (§ 8 Abs. 2 StromNZV). Dauerhafte Bilanzabweichungen sind also einigermaßen risikobehaftet. Im Extremfall sogar bis hin zur Aufkündigung des Bilanzkreisvertrages, was dann gleichzeitig auch das Recht auf Netznutzung entfallen lässt.

Unter diesen regulatorischen Bedingungen wird sich das wirklich revolutionäre und disruptive Potential eines reinen Peer-to-Peer-Energiemarktes nicht entwickeln; zumindest nicht im Kleinkundenbereich. Der Aufwand, der mit einer Netznutzung, im Besonderen mit der Bilanzkreisverantwortung einhergeht, und das KnowHow, das dafür vorausgesetzt wird, ist für einen kleinen Prosumenten viel zu hoch. Weil Netzeinspeisungen und -entnahmen in sog. Fahrplänen grundsätzlich bereits am Vortag (bis 14.30 Uhr) gemeldet werden müssen, büßen die Prosumenten auch ganz erheblich an Flexibilität ein. Der Prosument muss sich schon am Vortag entscheiden, ob und an wen er Strom verkaufen will. Spiegelbildlich muss der Käufer wissen, ob und von wem er Strom kontrahiert. Schließlich ist auch das wirtschaftliche Risiko für einen kleinen Prosumenten, der andere Kleinkunden über das Netz beliefern will, viel zu hoch. Der Prosument haftet als Netznutzer wirtschaftlich dafür, dass der Strom, den er ins Netz einspeist, auch wirklich zeitgleich (innerhalb derselben viertelstündlichen Bilanzierungsperiode) verbraucht wird. Er muss den versprochenen Strom innerhalb dieses Intervalls natürlich auch erstmal liefern können, was gerade bei kleineren PV-Anlagen häufig schwierig sein wird.

Weitere Hürde: Vollversorgung als Leitbild der Energieversorgung

Hinzutritt noch der Umstand, dass weder die gesetzlichen noch die von der BNetzA festgelegten Zugangsbedingungen (GPKE; § 3 Musternutzungsvertrag) vorsehen, dass ein kleiner Stromverbraucher zu einer bestimmten Zeit mehr als einen Lieferanten haben kann. Mit anderen Worten: Kleinverbraucher haben im Moment einfach nicht die Möglichkeit, Energie aus verschiedenen Quellen – von verschiedenen Lieferanten – zu kaufen. Es sei denn, der Kleinkunde nimmt die Netznutzung auf sich und führt einen eigenen Bilanzkreis; was praktisch nicht geschehen wird. Wer – wie nahezu alle Kleinkunden – von einem Lieferanten „all-inclusive“ versorgt wird, kann ohne Zustimmung dieses Bestandslieferanten keinen zweiten Lieferanten haben und damit auch nicht von seinem Nachbarn beliefert werden. Die Entnahmestelle des Kunden ist allein dem Bilanzkreis seines Lieferanten zugeordnet. Die Netzzugangsbedingungen unterstellen eine Vollversorgung des Kunden. Dies wiederum wird ein Prosument (also der PV-Anlagenbetreiber) nicht gewährleisten können.

Konsequenzen für die Idee des Peer-to-Peer-Handels?

Im gegenwärtigen Ordnungsrahmen gibt es im Grunde zwei Möglichkeiten, um einen Stromhandel zwischen Prosument und Kleinabnehmer zu realisieren:

Eine Möglichkeit bestünde darin, dass der Prosument für den Kunden auch die Netznutzung übernimmt („all-inclusive-Versorgung“). Dann muss er den Kunden aber auch vollversorgen. Weil er dies i.d.R. nicht kann, müsste er „Zusatzstrom“ kaufen (so z.B. das Modell bei der Internetplattform https://strom.enyway.com/). Je kleiner die Anlage des Prosumenten, desto größer der Einkauf bei anderen Erzeugern, Händlern oder Lieferanten (echten Intermediären). Der Einsatz von Blockchains hätte dann aber kein disruptives Potential. Desintermediär wäre die Energieversorgung dann auch nicht.

Eine andere Möglichkeit bestünde darin, den Bestandslieferanten des Kunden darum zu bitten, den Strom, den der Kunde von einem Prosumenten (z.B. seinem Nachbarn) noch zusätzlich einkaufen möchte, bilanzierungstechnisch mitabzuwickeln. Der Lieferant müsste also gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber auch die wirtschaftliche Verantwortung für die Einspeisung des Dritten – im Grunde ja seines Konkurrenten – übernehmen. Es mag sein, dass sich vereinzelt Lieferanten bei bestimmten Kunden darauf einlassen. Von einem wirklich disruptiven Potential kann aber wieder nicht die Rede sein.

Alles in allem ist festzuhalten: Ohne Änderung des energierechtlichen Ordnungsrahmens, insbesondere der gesetzlichen und regulierungsbehördlich festgelegten Netzzugangsbedingungen wird für Kleinkunden kein wirklich desintermediärer Peer-to-Peer-Handel mit Elektrizität entstehen. Auch die Blockchain-Technologie wird daran nichts ändern.

Hinweis: Der Artikel erscheint unter der Creative Common Lizenz / licensed under CC BY-NC-ND.

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  • Mirko Sauer

    Dr. Mirko Sauer ist Wissenschaftlicher Assistent am Institut für Energie- und Wettbewerbsrecht in der kommunalen Wirtschaft e.V. (EWeRK) und Lehrbeauftragter an der Humboldt-Universität zu Berlin.

Mirko Sauer Written by:

Dr. Mirko Sauer ist Wissenschaftlicher Assistent am Institut für Energie- und Wettbewerbsrecht in der kommunalen Wirtschaft e.V. (EWeRK) und Lehrbeauftragter an der Humboldt-Universität zu Berlin.